Sachverhalt
1. 1.1 Am 10. Juli 2023 schlossen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Darlehensvertrag (act. 1/2/5). Darin gewährte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ein zu 10 % verzinsliches, bis zum 31. Dezem- ber 2023 rückzahlbares Darlehen von CHF 4 Mio., zahlbar spätestens bis 18. Juli 2023. Dem Beschwerdegegner wurde zudem das Recht eingeräumt, anstelle der Rückzahlung des Dar- lehens den Darlehensbetrag (exkl. Zins) in Aktien der G.________ AG zu wandeln, wovon er bereits im Vertrag unwiderruflich Gebrauch machte. Dabei vereinbarten die Parteien Folgen- des:
6. Laufzeit Das Darlehen (inkl. Zinsen) ist am 31. Dezember 2023 (Ende der Laufzeit; Valutadatum) zur Rückzah- lung fällig und Zug um Zug gegen Rückgabe der Abtretungserklärung gemäss Anhang 1 (siehe Ziffer 9) zurückzuzahlen, sofern der Darlehensgeber von seinem Wandlungsrecht gemäss Ziffer 7 keinen Ge- brauch gemacht hat. Vorbehältlich des im letzten Absatz von Ziffer 11 geregelten Falls ist eine vorzeiti- ge Rückzahlung ausgeschlossen.
7. Wandlungsrecht und Pflichtwandlung […] Der Darlehensgeber macht hiermit heute schon unwiderruflich von seinem Wandlungsrecht Gebrauch sofern die G.________ AG die Kapitalrunde bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen hat, die auf einen Aktienkurs von nicht höher als CHF 12,26 und nicht niedriger als CHF 10,00 stattfindet.
8. Wandlungsbedingungen Im Fall einer Wandlung verpflichtet sich die Darlehensnehmerin, dem sein Wandlungsrecht ausüben- den Darlehensgeber mit Wirkung zum früheren Zeitpunkt von Abschluss der Kapitalrunde A2 und dem
31. Dezember 2023 326'296 Stammkapitalaktien (Anzahl abhängig vom Aktienkurs) der Gesellschaft (Common Shares) (die Wandlungsaktien) zu übertragen. Diese Anzahl Wandlungsaktien berechnet sich gestützt auf die Bedingungen der zurzeit anstehenden Finanzierungsrunde der Gesellschaft, d.h. indem man den Darlehensbetrag, exkl. Zinsen durch den geplanten Aktienkurs von CHF 12.26 (gerun- det) teilt. Sollte in der Finanzierungsrunde der Aktienkurs (siehe Ziffer 7) unter diesem Betrag liegen wird die Anzahl Wandlungsaktien entsprechend neu berechnet. Die Darlehensnehmerin bestätigt, im Rahmen der zurzeit anstehenden Finanzierungsrunde persönlich in die Gesellschaft zu investieren und mindestens 326'296 Stammkapitalaktien der Gesellschaft (Com- mon Shares) zu erwerben. Die Finanzierungsrunde wird spätestens am 31. Dezember 2023 abge- schlossen sein. Spätestens an diesem Zeitpunkt wird die Darlehensnehmerin unbeschränkte und unbe- lastete Eigentümerin von mindestens 326'296 Stammkapitalaktien der Gesellschaft (Common Shares) sein.
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9. Übertragung von Aktien im Fall einer Wandlung Für den Fall, dass ein Darlehensgeber sein Wandlungsrecht ausübt (die Bedingung), - was nach Ziffer 7 schon erfolgt ist – verpflichtet sich die Darlehensnehmerin hiermit, die Wandlungsaktien an den oder die ihr Wandlungsrecht ausübenden Darlehensgeber zu übertragen, und überträgt hiermit die Wand- lungsaktien aufschiebend bedingt auf den Eintritt der Bindung und mit Wirkung per dem früheren Ter- min von 7 Tagen nach Abschluss der Kapitalrunde und dem 31. Dezember 2023 an den sein Wand- lungsrecht ausübenden Darlehensgeber. Der sein Wandlungsrecht ausübende Darlehensgeber ver- pflichtet sich, die Übertragung der Wandlungsaktien zu akzeptieren, und akzeptiert sie hiermit auf- schiebend bedingt auf den Eintritt der Bedingung und mit Wirkung per spätestens 31. Dezember 2023. Unbeschadet der Gültigkeit und Wirksamkeit der Abtretung und Übertragung und des Eigentumsüberg- angs der Wandlungsaktien per spätestens 31. Dezember 2023 (wie im vorstehenden Absatz vorgese- hen), verpflichtet sich die Darlehensnehmerin: • spätestens 1 Tag nach Eingang der Überweisung auf dem Konto der Darlehensnehmerin dieses Darlehen dem Darlehensgeber eine gültig unterzeichnete Abtretungserklärung gemäss Anhang 1 zu übergeben; und • auf erste Aufforderung allfällig nötige zusätzliche oder angepasste Übertragungserklärungen im Wesentlichen in der Form wie in Anhang 1 vorgegeben zu unterzeichnen und dem Darlehensge- ber zu übergeben. […]
11. Weitere Pflichten der Darlehensnehmerin Die Darlehensnehmerin wird dem Darlehensgeber bis spätestens 1 Woche vor Übertragung der Wand- lungsaktien einen zufriedenstellenden schriftlichen Nachweis vorlegen, wonach sie unbeschränkte und unbelastete Eigentümerin von mindestens 326'296 Stammkapitalaktien der Gesellschaft (Common Shares) ist und das uneingeschränkte Recht hat, diese Aktien im Fall einer Wandlung gemäss diesem Vertrag an den Darlehensgeber zu übertragen und alle notwendigen Zustimmungen für diesen Über- trag erhalten hat (der Eigentums- und Verfügungsnachweis). Anschliessend verpflichtet sich die Darle- hensnehmerin die Eintragung des Darlehensgebers im Aktienregister zu vollziehen. […] Die Darlehensnehmerin verpflichtet, sich dafür zu sorgen, dass der bestehende Aktionärbindungsver- trag unter den Aktionären der Gesellschaft bis spätestens am 31. Dezember 2023 so abgeändert ist, dass sie berechtigt ist, (a) ihre Aktien der Gesellschaft mit dem Wandlungsrecht des Darlehensgebers zu belasten, so wie in diesem Vertrag vorgesehen, und (b) die Wandlungsaktien im Fall einer Wand- lung an den Darlehensgeber zu übertragen, so wie dies in diesem Vertrag vorgesehen ist. Alternativ kann die Darlehensnehmerin eine Zustimmungs- und Verzichtserklärung aller anderen Aktionäre der Gesellschaft einholen mit der die anderen Aktionäre die Belastung der Aktien der Darlehensnehmerin mit dem Wandlungsrecht des Darlehensgebers genehmigen und auf ihre Vorkaufs- und sonstigen Rechte im Fall der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Darlehensgeber verzichten. Die Dar- lehensnehmerin verpflichtet sich, dem Darlehensgeber bis spätestens am 31. Dezember 2023 eine
Seite 4/14 Kopie des so abgeänderten, von allen Aktionären der Gesellschaft unterzeichneten Aktionärbindungs- vertrags oder der von allen Aktionären unterzeichneten Zustimmungs- und Verzichtserklärungen zu- kommen zu lassen. 1.2 Im Anhang 1 zum Darlehensvertrag (act. 1/2/5 S. 6) unterzeichneten die Parteien am 10. Juli 2023 eine Abtretungserklärung, mit welcher die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 326'296 Namenaktien bzw. die Anzahl Namenaktien übertrug, die sich ergibt, wenn CHF 4 Mio. durch den Kurs der Stammkapitalaktien der Kapitalrunde A2 geteilt werden. Zu- dem hielten die Parteien Folgendes fest: Diese Aktienabtretung ist entsprechend des gültigen Aktionärbindungsvertrages von den Aktionären bzw. mit Zustimmung aller Aktionäre und vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt. A.________ wird dafür Sorge tragen, dass die Aktien mit Dr. C.________ als neuem Eigentümer ins Aktienregister eingetragen werden. 1.3 Am 18. Juli 2023 überwies der Beschwerdegegner CHF 4 Mio. auf das Konto der Beschwerde- führerin bei der H.________ (act. 1/2/6). 2. Am 7. Juli 2024 unterzeichneten die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung (act. 1/2/2) mit folgendem Wortlaut: 1. Mit Darlehensvertrag vom 10.7.23 wurde am 18.7. ein Darlehen über CHF 4'000'000,- von Dr. C.________ (Darlehensgeber, I.________) an A.________ (Darlehensnehmerin, J.________) gewährt. Der Darlehenszins beträgt 10 %p.a., berechnet auf Basis act/365. 2. Das Darlehen war am 31. Dezember 2023 (Ende der Laufzeit) zur Rückzahlung fällig nachdem die Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG nicht durchgeführt wurde (siehe auch Darlehensvertrag vom 10.7.2023). Darlehensgeber und Darlehensnehmerin vereinbaren das Darlehen bis zum 30.4.2023 [sic] zu verlängern. 3. Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich, den Gesamtbetrag von Darlehen zuzüglich Zinsen von CHF 4'314'520,- (Rückzahlungsbetrag) mit Valuta 30.4.2024 auf das folgende Konto zurückzu- zahlen: Begünstigter: C.________ Bank: H.________ IBAN: K.________ 4. Sollte die Rückzahlung nicht termingerecht erfolgen wird ab dem 30.4.2024 ein zusätzlicher Verzugszins von 20%p.a. (Basis act/365) auf den Rückzahlungsbetrag vereinbart. 5. Diese Rückzahlungsvereinbarung beinhaltet die vollständige Vereinbarung zwischen den Par- teien über den Gegenstand dieses Vertrages. Ausschliesslich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte in Zürich.
Seite 5/14 3. Gestützt auf den Darlehensvertrag vom 10. Juli 2023 und die Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 leitete der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Cham gegen die Be- schwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 4'314'520.00 nebst Zins zu 20 % seit 30. April
2024. Auf den Zahlungsbefehl Nr. F.________ vom 24. Mai 2025 erhob die Beschwerdefüh- rerin Rechtsvorschlag (act. 1/2/7). 4. Am 11. Juli 2024 unterzeichneten die Parteien sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin, L.________, eine Stundungsvereinbarung und Garantieerklärung (nachfolgend: Stundungs- vereinbarung; act. 1/2/10) mit folgendem Wortlaut: Es besteht ein Darlehensvertrag vom 10.7.2023 zwischen den Parteien C.________ (Darlehensgeber) und A.________ (Darlehensnehmerin). Mit Datum 7.3.2024 wurde eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen, nachdem der […] Kreditbetrag inkl. Zinsen von CHF 4'314'520,- (Rückzahlungsbetrag) bis zum 30.4.2024 zurückgezahlt werden sollte. Die Zahlung ist nicht erfolgt und nach einer Mahnung vom 3.5.24 hat der Darlehensgeber die Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbe- fehl wurde am 17.6.24 zugestellt und am 27.6.24 wurde Rechtsvorschlag ohne Begründung erhoben. Die Darlehensnehmerin wünscht Stundung bis zum 30.10.2024 und Rückzug der Betreibung für diesen Zeitraum. Im Gegenzug verpflichtet sich ihr Ehemann L.________ (Garantiegeber) solidarisch für die Rückzahlung des Rückzahlungsbetrags (inkl. Verzugszinsen gemäss Rückzahlungsvereinbarung) von CHF 4'747'252,- zu haften und übernimmt die Garantie dafür, sowie für allfällige zusätzliche Verzugs- zinsen nach dem 30.10.2024. Darlehensnehmerin und Garantiegeber verpflichten sich, den Darlehensgeber für nachgewiesene Be- treibungs- und Anwaltskosten zu entschädigen sowie den geschuldeten Betrag von CHF 4'747'252,- mit Valuta 30.10.2024 auf das Konto des Darlehensgebers: K.________ bei der H.________ zu über- weisen. 5. Da die Zahlung ausblieb, leitete der Beschwerdegegner gestützt auf den Darlehensvertrag vom 10. Juli 2023, die Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 und die Stundungsver- einbarung vom 11. Juli 2024 beim Betreibungsamt Cham gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 4'747'252.00 nebst Zins zu 20 % seit 30. Oktober 2024. Auf den Zah- lungsbefehl Nr. E.________ vom 7. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin am
4. Dezember 2024 innert Frist Rechtsvorschlag (act. 1/2/4). 6. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdegegner das Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betrei- bungsamtes Cham für CHF 4'314'520.00 nebst Zins zu 20 % seit 30. April 2024 (Vi act. 1). In der Gesuchsantwort vom 28. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflich- tige Abweisung des Gesuchs (Vi act. 7). Die Einzelrichterin am Kantonsgericht stellte diese Eingabe am 2. Mai 2025 dem Beschwerdegegner unter Ansetzung einer Frist von zehn Ta- gen zur freigestellten Vernehmlassung zu, verbunden mit dem Hinweis, dass der Schriften- wechsel geschlossen sei und mit der vorliegenden Fristansetzung kein weiterer Schriften- wechsel angeordnet werde (Vi act. 8). Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 hielt der Beschwerde- gegner an seinen Anträgen fest (Vi act. 9). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12. Juni 2025 innert Frist vernehmen (Vi act. 13).
Seite 6/14 Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht dem Beschwer- degegner in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham provisorische Rechtsöffnung für CHF 4'314'520.00 nebst Zins zu 10 % seit 31. Oktober 2024 (Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 4'000.00 (Ziffer 2). Ferner verpflichtete die Einzelrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'000.00 an den Beschwerdegegner (Ziffer 3; Vi act. 14). 7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug und beantragte die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Ziffer 1). Im Eventual- standpunkt ersuchte sie um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziffer 2), alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners (Ziffer 3; act. 1 S. 2). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 18. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5 S. 2). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. August 2025 vernehmen (act. 8).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdegegner machte im Rechtsöffnungsgesuch vom 19. Februar 2025 geltend, statt der im Darlehensvertrag geplanten Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG hät- ten die Parteien den Verzicht auf eine Wandlung und die Rückzahlung des Darlehens an den Gesuchsteller vereinbart. Entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen von 10 % im Gesamtbetrag von CHF 4'314'520.00 bis spätestens am 30. April 2024 zurückzuzahlen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsver- pflichtung nicht nachgekommen sei, habe der Beschwerdegegner im Mai 2024 die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für CHF 4'314'520.00 nebst Zins zu 20 % seit 30. April 2024 eingeleitet. Gegen diesen Zahlungsbefehl habe die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag ohne Begründung erhoben. In der Folge habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner gebe- ten, diese Betreibung zurückzuziehen. Weiter habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerde- gegner mitgeteilt, dass derzeit Verhandlungen zum Abschluss einer Finanzierung laufen wür- den, und versichert, dass das Darlehen inkl. Verzugszinsen innerhalb von zwei Monaten zurückbezahlt werden könne. Der Beschwerdegegner habe sich bereit erklärt, die Rückzahlung des Darlehens für zwei Monate zu stunden, sofern der Ehemann der Beschwerdeführerin der Schuld beitreten und eine solidarische Haftung für die Rückzahlung des Darlehens inkl. Zinsen übernehmen würde. Mit Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 habe sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, CHF 4'747'252.00 (inkl. Verzugszinsen) mit Va- luta 30. Oktober 2024 auf das Konto des Beschwerdegegners zu überweisen. Die Beschwerde- führerin sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Daher habe der Beschwerdegegner im November 2024 erneut ein Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet (vgl. Vi act. 14 S. 2 f.).
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E. 1.2 In der Gesuchsantwort vom 28. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, der Beschwerdegegner habe bereits mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags von seinem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht, für den Fall, dass die G.________ AG die Kapitalrunde bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen haben und der Ausgabepreis pro neu emittierte Aktie zwischen CHF 10.00 und CHF 12.26 zu liegen kommen werde. Die Be- schwerdeführerin habe sich zudem verpflichtet, spätestens einen Tag nach erfolgter Dar- lehensvalutierung dem Beschwerdegegner eine gültige Abtretungserklärung zu übergeben. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen. Bereits am 10. Juli 2023 habe sie handschrift- lich eine Abtretungserklärung unterzeichnet, womit sie eine bestimmte bzw. bestimmbare Anzahl Namenaktien an der G.________ AG "mit Wirkung zum früheren Zeitpunkt von Ab- schluss der Kapitalrunde A2 und dem 31. Dezember 2023" an den Beschwerdegegner abge- treten habe. Die Kapitalrunde A2 sei im Dezember 2023 zu einem Ausgabepreis von CHF 10.02 durchgeführt worden. Die Kapitalerhöhung sei am 12. Dezember 2023 im Han- delsregister des Kantons Zug eingetragen worden. Die "Suspensivbedingungen" seien frist- gemäss eingetreten, womit die Abtretung ihre volle Wirkung entfaltet habe bzw. die "Wande- lungsaktien" an den Beschwerdegegner übertragen worden seien. Entgegen den Angaben in der Rückzahlungsvereinbarung sei das Darlehen am 31. Dezember 2023 aufgrund der er- folgten Wandlung und Aktienabtretung nicht mehr zur Rückzahlung fällig gewesen (vgl. Vi act. 14 S. 4).
E. 1.3 In der freigestellten Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 hielt der Beschwerdegegner fest, ungeachtet der von ihm beim Abschluss des Darlehensvertrags erklärten Ausübung des Wandlungsrechts sei es nie zur vorgesehenen Übertragung von Stammaktien der G.________ AG gekommen. Die Aktienübertragung (Wandlung des Darlehens) hätte erstens gemäss Art. 6(3) der Statuten der G.________ AG u.a. betreffend die Kapitalerhöhung vom
22. November 2023 die Genehmigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft bedingt. Die Beschwerdeführerin behaupte noch nicht einmal, dass ein entsprechender Beschluss gefasst worden wäre. Zweitens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 11 Abs. 1 des Darlehens- vertrags und dessen Anhang 1 sowie Art. 5(4) der Statuten der G.________ AG darum be- sorgt sein müssen, dass die Übertragung der Aktien durch sie auf den Beschwerdegegner Niederschlag im Aktienregister finde. Der Beschwerdegegner sei indes nie als Aktionär der G.________ AG eingetragen worden. Drittens hätte die Beschwerdeführerin dem Beschwer- degegner gemäss Ziff. 11 Abs. 3 des Darlehensvertrags eine Kopie des abgeänderten Aktio- närbindungsvertrags oder von allen Aktionären unterzeichnete Zustimmungs- und Verzichts- erklärungen zukommen lassen müssen. Dies sei nicht erfolgt und werde von der Beschwer- deführerin auch nicht behauptet (vgl. Vi act. 14 S. 4 f.).
E. 1.4 In der Stellungnahme vom 12. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, die vom Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. Mai 2025 neu vorgetragenen Behauptungen und Beweismittel stellten unzulässige Noven dar (vgl. Vi act. 14 S. 5).
E. 1.5 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdegegners zur Frage der Wandlung des Darlehens durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Ge- suchsantwort veranlasst worden und als direkte Reaktion aufzufassen seien, weshalb diese Tatsachenbehauptungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 229 Abs. 2 ZPO zulässig seien (Vi act. 14 S. 5 zweiter und dritter Spiegelstrich).
Seite 8/14
E. 1.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Angesichts der gültig unterzeichneten und übergebenen Abtretungs- erklärung und der damit erfolgten Abtretung der Aktien der G.________ AG hätte der Be- schwerdegegner damit rechnen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Gegen- leistungspflicht berufen werde, weil er ihr die Wandlungsaktien nicht vorgängig oder Zug um Zug zurückabgetreten habe. Bei sorgfältiger Prozessführung hätte der Beschwerdegegner die entsprechende Einrede der Nichterfüllung der Gegenleistung und das Leistungsverweige- rungsrecht der Beschwerdeführerin antizipieren und sich damit in seinem Rechtsöffnungsbe- gehren auseinandersetzen müssen. Indem die Vorinstanz die in der Replik vorgebrachten unechten Noven des Beschwerdegegners zugelassen habe, habe sie Art. 229 ZPO verletzt.
E. 1.7 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
E. 1.7.1 Nach Art. 229 Abs. 2 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung vorgebracht werden, wenn sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instrukti- onsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit b). Was den Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO betrifft, ist für das summarische Verfahren im Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf, zumal die Parteien im Summarverfahren zu Beginn des Ver- fahrens ohnehin nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen dürfen. Andererseits kön- nen Noven auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, da es der ge- suchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtliche denkbaren Ein- reden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann. Für den Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO ist unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegenpartei kausal veran- lasst wurde. Die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2.1; 5D_90/2022 vom 26. April 2023 E. 4.1).
E. 1.7.2 In der Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 hielten die Parteien fest, das vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 gewährte Darlehen über CHF 4 Mio. sei am 31. Dezember 2023 (Ende der Laufzeit) zur Rückzahlung fällig geworden, nachdem die Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG nicht durchgeführt wor- den sei. In der Folge vereinbarten die Parteien die Rückzahlung des Darlehensbetrags samt Zinsen von CHF 4'314'520.00 per 30. April 2024 und hielten abschliessend fest, diese Rück- zahlungsvereinbarung beinhalte die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Gegenstand dieses Vertrags (act. 1/2/2). Nachdem die Beschwerdeführerin den Darle- hensbetrag nicht termingerecht zurückbezahlt hatte, wurde sie vom Beschwerdegegner be- trieben, worauf sie Rechtsvorschlag erhob. Gemäss der darauf erfolgten E-Mail-Korres- pondenz ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner um Rückzug der Betrei- bung, da sie gerade eine Finanzierung verhandle, die es ihr erlauben würde, den Kredit inkl. Verzugszinsen innert zwei Monaten zurückzuzahlen. Im Gegenzug garantierte ihr Ehemann die Rückzahlung des geschuldeten Betrags bzw. verpflichtete sich zu dessen Rückzahlung
Seite 9/14 (act. 1/2/8 S. 2). In der Folge schlossen die Parteien sowie der Ehemann der Beschwerde- führerin die Stundungsvereinbarung vom 11. Juli 2024, gemäss welcher sich die Beschwer- deführerin und ihr Ehemann verpflichteten, den Beschwerdegegner für nachgewiesene Betreibungs- und Anwaltskosten zu entschädigen sowie den geschuldeten Betrag von CHF 4'74'252.00 mit Valuta 30. Oktober 2024 auf dessen Konto bei der H.________ zu überweisen (act. 1/2/10).
E. 1.7.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich während dieser Zeit nie auf den Standpunkt, das Darle- hen sei am 31. Dezember 2023 aufgrund der erfolgten Wandlung und Aktienabtretung nicht mehr zur Rückzahlung fällig gewesen. Diesen Einwand erhob sie erstmals in der Ge- suchsantwort vom 28. April 2025. Sie änderte damit für den Beschwerdegegner überra- schend ihre Haltung. Der Beschwerdegegner musste nicht mit dieser Kehrtwendung rechnen. Es war ihm daher auch nicht zumutbar, im Rechtsöffnungsgesuch dazu auf Vorrat Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat damit die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners, wonach es ungeachtet der beim Abschluss des Darlehensvertrags erklärten Ausübung des Wandlungsrechts nie zur vorgesehenen Übertragung von Stammaktien der G.________ AG gekommen sei, im Lichte von Art. 229 Abs. 2 ZPO zu Recht als zulässig erklärt. Im Übrigen ist dieser Einwand der Beschwerdeführerin – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch ohne Berücksichtigung der in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2025 vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen nicht glaubhaft.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Beschwerdegegner habe sich in seinen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren nie auf den Darlehensvertrag vom 10. Juli 2023 als Rechtsöffnungstitel gestützt, sondern provisorische Rechtsöffnung für den Rückzahlungsbe- trag gemäss Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 in Höhe von CHF 4'314'520.00 nebst Verzugszins von 20 % seit 30. April 2025 verlangt und sich dabei auf die Stundungs- vereinbarung vom 11. Juli 2024 als Rechtsöffnungstitel berufen. Die Beschwerdeführerin habe in der Gesuchsantwort geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner damit die Ver- handlungsmaxime verletzt habe und seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe erwogen, dass der unterzeichnete Darlehensvertrag in Verbindung mit der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG für die darin ausgewiesene Darlehensschuld von CHF 4'314'520.00 inkl. Zin- sen darstelle, ohne dass dies vom Beschwerdegegner vorgebracht worden sei. Auch wenn der Richter von Amtes wegen prüfen müsse, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliege, bedeute das nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Bewei- sen forschen müsse. Vielmehr habe der Richter zu prüfen, ob der vorgelegte Titel zur provi- sorischen Rechtsöffnung berechtigte. Die Beschwerdeführerin rüge daher eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO.
E. 2.2 Im Zahlungsbefehl Nr. E.________ vom 7. November 2024 werden als Forderungsurkunden der Darlehensvertrag vom 10. Juli 2023, die Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 und die Stundungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 aufgeführt. Im Rechtsöffnungsgesuch vom
19. Februar 2025 schilderte der Beschwerdegegner die Prozessgeschichte einlässlich und nahm dabei Bezug auf die vier vorerwähnten Urkunden, die er allesamt einreichte (Vi act. 1 S. 2 ff., act. 1/2/2, 1/2/4 f. und 1/2/10). Mit dem Darlehensvertrag, der Rückzahlungs- sowie der Stundungsvereinbarung legte der Beschwerdegegner sämtliche Urkunden vor, die als
Seite 10/14 Rechtsöffnungstitel in Frage kommen. Die Vorinstanz war daher ohne Weiteres in der Lage, von Amtes wegen zu prüfen, ob eine durch Unterschrift bekräftige Schuldanerkennung vor- liegt, die auch aus einer Mehrzahl von Urkunden bestehen kann (Staehelin, Basler Kommen- tar, 3. A 2021, Art. 82 SchKG N 15 und Art. 84 SchKG N 50 f.). Es schadet dem Beschwer- degegner daher nicht, dass er sich im Rechtsöffnungsgesuch bei seinen rechtlichen Aus- führungen lediglich auf die Stundungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel berief (Vi act. 1 Rz 21). Hinzu kommt, dass die auf dem Darlehensvertrag und der Rückzahlungsvereinba- rung beruhende Stundungsvereinbarung zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, nach- dem sich der Einwand der Beschwerdeführerin, das Darlehen sei durch Wandlung in Aktien der G.________ AG untergegangen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als nicht glaub- haft erweist. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner Folgendes vor:
E. 3.1.1 Die Vorinstanz habe erwogen, dass die Beschwerdeführerin die Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG wie auch die Übertragung der entsprechenden Anzahl Aktien an den Beschwerdegegner lediglich behauptet und nicht durch Urkunden untermauert habe. So habe es die Beschwerdeführerin insbesondere unterlassen, eine Kopie des Aktienregisters, welche den Beschwerdegegner als Aktionär der G.________ AG ausweise, einzureichen. Diese Feststellungen seien offensichtlich falsch. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Gesuchsantwort gestützt auf Ziffer 7 Abs. 2 des Dar- lehensvertrags nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner bereits bei Abschluss dieses Vertrags unwiderruflich sowie aufschiebend bedingt die Wandlung des valutierten Darlehens in Aktien der G.________ AG erklärt habe, für den Fall, dass die G.________ AG die Kapital- runde bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen haben und der Ausgabepreis pro neu emittierter Aktie zwischen CHF 10.00 und CHF 12.26 zu liegen kommen werde. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie dem Beschwerdegegner noch am selben Tag (d.h. am 10. Juli 2023) vereinbarungsgemäss eine gültig unterzeichnete Abtretungser- klärung für 326'296 Namenaktien der G.________ AG übergeben habe "mit Wirkung zum früheren Zeitpunkt von Abschluss der Kapitalrunde A2 und dem 31. Dezember 2023" wobei die Anzahl übertragener Aktien bestimmbar und in Abhängigkeit vom Aktienkurs neu berech- net werden könnte. Gestützt auf die öffentliche Urkunde betreffend die Beschlüsse der aus- serordentlichen Generalversammlung der G.________ AG vom 22. November 2023 und den Handelsregisterauszug über die Gesellschaft vom 28. April 2025 habe die Beschwerdeführe- rin sodann dargelegt, dass die beiden Suspensivbedingungen (Abschluss der Kapitalrunde vor dem 31. Dezember 2023 und Ausgabepreis pro neu ausgegebene Aktie zwischen CHF 10.00 und CHF 12.26) eingetreten seien. Sie habe geltend gemacht, dass die Aktienab- tretung dadurch ihr volle Wirkung entfaltet habe bzw. die Wandlungsaktien an den Be- schwerdegegner übertragen worden seien. Massgebend für das vorliegende Rechtsöff- nungsverfahren sei nicht, dass der Beschwerdegegner von der G.________ AG als Aktionär anerkannt werde, sondern dass die Beschwerdeführerin das Verfügungsgeschäft hinsichtlich der Wandlungsaktien mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen habe. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin auch nie behauptet, dass der Verwaltungsrat der G.________ AG der Übertragung der Wandlungsaktien zugestimmt habe oder der Beschwerdegegner im Ak- tienbuch der Gesellschaft eingetragen worden sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwer-
Seite 11/14 degegner hinsichtlich der Wandlungsaktien nicht Aktionär der G.________ AG geworden sei. Hingegen habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass die genannten Punkte keine auf- schiebenden Bedingungen für die Aktienabtretung darstellen würden und auch keine Gültig- keitsvoraussetzungen für eine Aktienabtretung im Sinne eines Übertragungs- bzw. Verfü- gungsgeschäfts seien.
E. 3.1.2 Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz folge und davon ausgehe, dass die Wandlung nicht vollzogen worden sei, sei zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits im Darlehensvertrag vereinbart hätten, dass die Rückzahlung des Darle- hens nur "Zug um Zug gegen Rückgabe der Abtretungserklärung" zu erfolgen habe. Die Be- schwerdeführerin verfüge damit über ein Leistungsverweigerungsrecht, solange es der Be- schwerdegegner unterlasse, die Rückgabe der Abtretungserklärung bzw. die Rückabtretung der Wandlungsaktien vorzunehmen.
E. 3.2 Der Darlehensvertrag und die Abtretungserklärung vom 10. Juli 2023 enthalten folgende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin:
E. 3.2.1 In Ziffer 11 Abs. 1 des Darlehensvertrags verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, dem Be- schwerdegegner bis spätestens eine Woche vor der Übertragung der Wandlungsaktien einen zufriedenstellenden schriftlichen Nachweis vorzulegen, wonach sie unbeschränkte und unbe- lastete Eigentümerin von mindestens 326'296 Stammkapitalaktien der G.________ AG ist und das uneingeschränkte Recht hat, diese Aktien im Fall einer Wandlung gemäss diesem Vertrag an den Beschwerdegegner zu übertragen und alle notwendigen Zustimmungen für diesen Übertrag erhalten hat (Eigentums- und Verfügungsnachweis). Zudem verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, die Eintragung des Beschwerdegegners im Aktienregister zu vollziehen.
E. 3.2.2 In Ziffer 11 Abs. 3 des Darlehensvertrags verpflichtete sich die Beschwerdeführerin überdies, dafür zu sorgen, dass der bestehende Aktionärbindungsvertrag unter den Aktionären der Gesellschaft bis spätestens am 31. Dezember 2023 so abgeändert sein wird, dass sie be- rechtigt ist, ihre Aktien der Gesellschaft mit dem Wandlungsrecht des Beschwerdegegners zu belasten und die Wandlungsaktien im Fall einer Wandlung an den Beschwerdegegner zu übertragen, so wie dies in diesem Vertrag vorgesehen ist. Alternativ wurde die Beschwerde- führerin ermächtigt, Zustimmungs- und Verzichtserklärungen aller anderen Aktionäre der Ge- sellschaft einzuholen, mit welchen diese die Belastung der Aktien der Beschwerdeführerin mit dem Wandlungsrecht des Beschwerdegegners genehmigen und auf ihre Vorkaufs- und sonstigen Rechte im Fall der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Beschwerdegegner verzichten. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, dem Beschwerdegegner bis spätes- tens am 31. Dezember 2023 eine Kopie des so abgeänderten, von allen Aktionären der Ge- sellschaft unterzeichneten Aktionärbindungsvertrags oder die von allen Aktionären unter- zeichneten Zustimmungs- und Verzichtserklärungen zukommen zu lassen.
E. 3.2.3 In der Abtretungserklärung vom 10. Juli 2023 wurde schliesslich festgehalten, dass diese Aktienabtretung entsprechend des gültigen Aktionärbindungsvertrags von den Aktionären bzw. mit Zustimmung aller Aktionäre und vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt worden sei und die Beschwerdeführerin dafür Sorge tragen werde, dass die Aktien mit dem Beschwerdegegner als neuem Eigentümer ins Aktienregister eingetragen werden.
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E. 3.3 Daraus erhellt, dass nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien die Wandlung nur dann gültig vollzogen ist, wenn der Beschwerdegegner von der G.________ AG als Aktionär der Wandlungsaktien anerkannt worden ist. Auch wenn der Eintrag im Aktienbuch bloss de- klaratorische Wirkung hat, ist die Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft auf- grund von Art. 685c Abs. 1 OR für den Übergang des Eigentums an den Titeln nicht kotierter vinkulierten Namenaktien – wie denjenigen der G.________ AG – massgebend. Fehlt die er- forderliche Zustimmung bleibt die Übertragung vinkulierter, nicht kotierter Namenaktien rechtsunwirksam und geht entsprechend der Einheitstheorie kein Mitgliedschafts- oder Ver- mögensrecht auf den Erwerber über (du Pasquier/Wolf, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 685a OR N 4 f., Art. 685c OR N 2 und Art. 686 N 4 f. OR). Vorliegend ist unbestritten, dass die G.________ AG ihre Zustimmung zur Übertragung der Wandlungsaktien an den Be- schwerdegegner nicht erteilt hat. Die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte an diesen Aktien wurden damit nicht auf den Beschwerdegegner übertragen. Demnach blieb die Abtretungser- klärung wirkungslos. Die Wandlung wurde damit – wie der Beschwerdegegner im Rechtsöff- nungsgesuch zu Recht vorbrachte – nicht vollzogen. Dementsprechend besteht auch kein Grund, die Rückzahlung des Darlehens von einer "Rückabtretung" der Wandlungsaktien bzw. der Aushändigung der Abtretungsurkunde abhängig zu machen. Der entsprechende Passus in Ziffer 6 des Darlehensvertrags erweist sich offenkundig als zwecklos, nachdem die Abtre- tungsurkunde – wie erwähnt – keine Rechtswirkungen entfaltete.
E. 3.4 Im Übrigen ist die Verpflichtung gemäss Ziffer 6 des Darlehensvertrags zur Rückgabe der Abtretungsurkunde auch aus einem anderen Grund unbeachtlich. In der Rückzahlungsvereinbarung hielten die Parteien fest, das "Darlehen war am 31. De- zember 2023 (Ende der Laufzeit) zur Rückzahlung fällig, nachdem die Wandlung des Dar- lehens in Aktien der G.________ AG nicht durchgeführt wurde." Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich daher, "den Gesamtbetrag von Darlehen zuzüglich Zinsen von CHF 4'314'520,- (Rückzahlungsbetrag) mit Valuta 30.4.2024 […] zurückzuzahlen." Weiter hielten die Parteien fest, diese "Rückzahlungsvereinbarung beinhaltet die vollständige Ver- einbarung zwischen den Parteien über den Gegenstand dieses Vertrages" (act. 1/2/2). In der Stundungsvereinbarung, in welcher auf den Darlehensvertrag und die Rückzahlungsverein- barung Bezug genommen wurde, verpflichtete sich die Beschwerdeführerin sodann, den ge- schuldeten Betrag von nunmehr CHF 4'747'252.00 mit Valuta 30. Oktober 2024 auf das Kon- to des Beschwerdegegners zu überweisen. In beiden Vereinbarungen machte die Beschwer- deführerin damit die Rückzahlung des Darlehens weder von der Rückgabe der Abtretungser- klärung abhängig noch verlangte sie die "Rückabtretung" der Wandlungsaktien. Vielmehr verpflichtete sie sich jeweils vorbehaltlos zur Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbe- trags samt Zinsen. Die Parteien haben damit in Abänderung von Ziffer 6 des Darlehensver- trags darauf verzichtet, dass die Rückzahlung des Darlehens von der Rückgabe der Abtre- tungserklärung abhängig zu machen. Angesichts der übereinstimmenden Feststellung in der Rückzahlungsvereinbarung, wonach die Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG nicht durchgeführt wurde, ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin, ihr stehe ein Leis- tungsverweigerungsrecht wegen unterlassener "Rückabtretung" der Wandlungsaktien zu, wi- dersprüchlich und demnach treuwidrig. Er verdient keinen Rechtsschutz.
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E. 4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham zu Recht provisorische Rechtsöffnung für CHF 4'314'520.00 nebst Zins erteilt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ferner ist sie antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 5.1 Nach Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für einen ge- richtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO) – d.h. für Ent- scheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO) – bei einem Streitwert über CHF 1 Mio. CHF 500.00 bis CHF 4'000.00. Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im vor- liegenden Verfahren beträgt der Streitwert CHF 4'314'520.00. Angesichts dessen und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt sich eine Gebühr von CHF 6'000.00.
E. 5.2 Nach Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 AnwT beträgt das Grundhonorar bei vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster In- stanz bei einem Streitwert von CHF 4'314'520.00 rund CHF 63'760.00. Dieses Honorar ist aufgrund der vorliegenden Streitigkeit im summarischen Verfahren auf einen Fünftel, d.h. auf CHF 12'752.00, zu reduzieren (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 6 AnwT). Für Rechts- mittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 AnwT). Daher ist eine weitere Reduktion um einen Drittel auf rund CHF 8'500.00 angezeigt. Dazu ist die Auslagenpauschale von 3 % hinzu- zurechnen (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 2 AnwT). Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie vom Beschwerdegegner nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Weisung der Justiz- verwaltungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). Das Honorar für das Beschwerdeverfahren ist damit auf CHF 8'755.00 festzusetzen.
Seite 14/14 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 6'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 2'000.00 stellt die Gerichtskasse Rech- nung.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren mit CHF 8'755.00 zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 168) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 86 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. Juni 2025)
Seite 2/14 Sachverhalt 1. 1.1 Am 10. Juli 2023 schlossen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Darlehensvertrag (act. 1/2/5). Darin gewährte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ein zu 10 % verzinsliches, bis zum 31. Dezem- ber 2023 rückzahlbares Darlehen von CHF 4 Mio., zahlbar spätestens bis 18. Juli 2023. Dem Beschwerdegegner wurde zudem das Recht eingeräumt, anstelle der Rückzahlung des Dar- lehens den Darlehensbetrag (exkl. Zins) in Aktien der G.________ AG zu wandeln, wovon er bereits im Vertrag unwiderruflich Gebrauch machte. Dabei vereinbarten die Parteien Folgen- des:
6. Laufzeit Das Darlehen (inkl. Zinsen) ist am 31. Dezember 2023 (Ende der Laufzeit; Valutadatum) zur Rückzah- lung fällig und Zug um Zug gegen Rückgabe der Abtretungserklärung gemäss Anhang 1 (siehe Ziffer 9) zurückzuzahlen, sofern der Darlehensgeber von seinem Wandlungsrecht gemäss Ziffer 7 keinen Ge- brauch gemacht hat. Vorbehältlich des im letzten Absatz von Ziffer 11 geregelten Falls ist eine vorzeiti- ge Rückzahlung ausgeschlossen.
7. Wandlungsrecht und Pflichtwandlung […] Der Darlehensgeber macht hiermit heute schon unwiderruflich von seinem Wandlungsrecht Gebrauch sofern die G.________ AG die Kapitalrunde bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen hat, die auf einen Aktienkurs von nicht höher als CHF 12,26 und nicht niedriger als CHF 10,00 stattfindet.
8. Wandlungsbedingungen Im Fall einer Wandlung verpflichtet sich die Darlehensnehmerin, dem sein Wandlungsrecht ausüben- den Darlehensgeber mit Wirkung zum früheren Zeitpunkt von Abschluss der Kapitalrunde A2 und dem
31. Dezember 2023 326'296 Stammkapitalaktien (Anzahl abhängig vom Aktienkurs) der Gesellschaft (Common Shares) (die Wandlungsaktien) zu übertragen. Diese Anzahl Wandlungsaktien berechnet sich gestützt auf die Bedingungen der zurzeit anstehenden Finanzierungsrunde der Gesellschaft, d.h. indem man den Darlehensbetrag, exkl. Zinsen durch den geplanten Aktienkurs von CHF 12.26 (gerun- det) teilt. Sollte in der Finanzierungsrunde der Aktienkurs (siehe Ziffer 7) unter diesem Betrag liegen wird die Anzahl Wandlungsaktien entsprechend neu berechnet. Die Darlehensnehmerin bestätigt, im Rahmen der zurzeit anstehenden Finanzierungsrunde persönlich in die Gesellschaft zu investieren und mindestens 326'296 Stammkapitalaktien der Gesellschaft (Com- mon Shares) zu erwerben. Die Finanzierungsrunde wird spätestens am 31. Dezember 2023 abge- schlossen sein. Spätestens an diesem Zeitpunkt wird die Darlehensnehmerin unbeschränkte und unbe- lastete Eigentümerin von mindestens 326'296 Stammkapitalaktien der Gesellschaft (Common Shares) sein.
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9. Übertragung von Aktien im Fall einer Wandlung Für den Fall, dass ein Darlehensgeber sein Wandlungsrecht ausübt (die Bedingung), - was nach Ziffer 7 schon erfolgt ist – verpflichtet sich die Darlehensnehmerin hiermit, die Wandlungsaktien an den oder die ihr Wandlungsrecht ausübenden Darlehensgeber zu übertragen, und überträgt hiermit die Wand- lungsaktien aufschiebend bedingt auf den Eintritt der Bindung und mit Wirkung per dem früheren Ter- min von 7 Tagen nach Abschluss der Kapitalrunde und dem 31. Dezember 2023 an den sein Wand- lungsrecht ausübenden Darlehensgeber. Der sein Wandlungsrecht ausübende Darlehensgeber ver- pflichtet sich, die Übertragung der Wandlungsaktien zu akzeptieren, und akzeptiert sie hiermit auf- schiebend bedingt auf den Eintritt der Bedingung und mit Wirkung per spätestens 31. Dezember 2023. Unbeschadet der Gültigkeit und Wirksamkeit der Abtretung und Übertragung und des Eigentumsüberg- angs der Wandlungsaktien per spätestens 31. Dezember 2023 (wie im vorstehenden Absatz vorgese- hen), verpflichtet sich die Darlehensnehmerin: • spätestens 1 Tag nach Eingang der Überweisung auf dem Konto der Darlehensnehmerin dieses Darlehen dem Darlehensgeber eine gültig unterzeichnete Abtretungserklärung gemäss Anhang 1 zu übergeben; und • auf erste Aufforderung allfällig nötige zusätzliche oder angepasste Übertragungserklärungen im Wesentlichen in der Form wie in Anhang 1 vorgegeben zu unterzeichnen und dem Darlehensge- ber zu übergeben. […]
11. Weitere Pflichten der Darlehensnehmerin Die Darlehensnehmerin wird dem Darlehensgeber bis spätestens 1 Woche vor Übertragung der Wand- lungsaktien einen zufriedenstellenden schriftlichen Nachweis vorlegen, wonach sie unbeschränkte und unbelastete Eigentümerin von mindestens 326'296 Stammkapitalaktien der Gesellschaft (Common Shares) ist und das uneingeschränkte Recht hat, diese Aktien im Fall einer Wandlung gemäss diesem Vertrag an den Darlehensgeber zu übertragen und alle notwendigen Zustimmungen für diesen Über- trag erhalten hat (der Eigentums- und Verfügungsnachweis). Anschliessend verpflichtet sich die Darle- hensnehmerin die Eintragung des Darlehensgebers im Aktienregister zu vollziehen. […] Die Darlehensnehmerin verpflichtet, sich dafür zu sorgen, dass der bestehende Aktionärbindungsver- trag unter den Aktionären der Gesellschaft bis spätestens am 31. Dezember 2023 so abgeändert ist, dass sie berechtigt ist, (a) ihre Aktien der Gesellschaft mit dem Wandlungsrecht des Darlehensgebers zu belasten, so wie in diesem Vertrag vorgesehen, und (b) die Wandlungsaktien im Fall einer Wand- lung an den Darlehensgeber zu übertragen, so wie dies in diesem Vertrag vorgesehen ist. Alternativ kann die Darlehensnehmerin eine Zustimmungs- und Verzichtserklärung aller anderen Aktionäre der Gesellschaft einholen mit der die anderen Aktionäre die Belastung der Aktien der Darlehensnehmerin mit dem Wandlungsrecht des Darlehensgebers genehmigen und auf ihre Vorkaufs- und sonstigen Rechte im Fall der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Darlehensgeber verzichten. Die Dar- lehensnehmerin verpflichtet sich, dem Darlehensgeber bis spätestens am 31. Dezember 2023 eine
Seite 4/14 Kopie des so abgeänderten, von allen Aktionären der Gesellschaft unterzeichneten Aktionärbindungs- vertrags oder der von allen Aktionären unterzeichneten Zustimmungs- und Verzichtserklärungen zu- kommen zu lassen. 1.2 Im Anhang 1 zum Darlehensvertrag (act. 1/2/5 S. 6) unterzeichneten die Parteien am 10. Juli 2023 eine Abtretungserklärung, mit welcher die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 326'296 Namenaktien bzw. die Anzahl Namenaktien übertrug, die sich ergibt, wenn CHF 4 Mio. durch den Kurs der Stammkapitalaktien der Kapitalrunde A2 geteilt werden. Zu- dem hielten die Parteien Folgendes fest: Diese Aktienabtretung ist entsprechend des gültigen Aktionärbindungsvertrages von den Aktionären bzw. mit Zustimmung aller Aktionäre und vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt. A.________ wird dafür Sorge tragen, dass die Aktien mit Dr. C.________ als neuem Eigentümer ins Aktienregister eingetragen werden. 1.3 Am 18. Juli 2023 überwies der Beschwerdegegner CHF 4 Mio. auf das Konto der Beschwerde- führerin bei der H.________ (act. 1/2/6). 2. Am 7. Juli 2024 unterzeichneten die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung (act. 1/2/2) mit folgendem Wortlaut: 1. Mit Darlehensvertrag vom 10.7.23 wurde am 18.7. ein Darlehen über CHF 4'000'000,- von Dr. C.________ (Darlehensgeber, I.________) an A.________ (Darlehensnehmerin, J.________) gewährt. Der Darlehenszins beträgt 10 %p.a., berechnet auf Basis act/365. 2. Das Darlehen war am 31. Dezember 2023 (Ende der Laufzeit) zur Rückzahlung fällig nachdem die Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG nicht durchgeführt wurde (siehe auch Darlehensvertrag vom 10.7.2023). Darlehensgeber und Darlehensnehmerin vereinbaren das Darlehen bis zum 30.4.2023 [sic] zu verlängern. 3. Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich, den Gesamtbetrag von Darlehen zuzüglich Zinsen von CHF 4'314'520,- (Rückzahlungsbetrag) mit Valuta 30.4.2024 auf das folgende Konto zurückzu- zahlen: Begünstigter: C.________ Bank: H.________ IBAN: K.________ 4. Sollte die Rückzahlung nicht termingerecht erfolgen wird ab dem 30.4.2024 ein zusätzlicher Verzugszins von 20%p.a. (Basis act/365) auf den Rückzahlungsbetrag vereinbart. 5. Diese Rückzahlungsvereinbarung beinhaltet die vollständige Vereinbarung zwischen den Par- teien über den Gegenstand dieses Vertrages. Ausschliesslich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte in Zürich.
Seite 5/14 3. Gestützt auf den Darlehensvertrag vom 10. Juli 2023 und die Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 leitete der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Cham gegen die Be- schwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 4'314'520.00 nebst Zins zu 20 % seit 30. April
2024. Auf den Zahlungsbefehl Nr. F.________ vom 24. Mai 2025 erhob die Beschwerdefüh- rerin Rechtsvorschlag (act. 1/2/7). 4. Am 11. Juli 2024 unterzeichneten die Parteien sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin, L.________, eine Stundungsvereinbarung und Garantieerklärung (nachfolgend: Stundungs- vereinbarung; act. 1/2/10) mit folgendem Wortlaut: Es besteht ein Darlehensvertrag vom 10.7.2023 zwischen den Parteien C.________ (Darlehensgeber) und A.________ (Darlehensnehmerin). Mit Datum 7.3.2024 wurde eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen, nachdem der […] Kreditbetrag inkl. Zinsen von CHF 4'314'520,- (Rückzahlungsbetrag) bis zum 30.4.2024 zurückgezahlt werden sollte. Die Zahlung ist nicht erfolgt und nach einer Mahnung vom 3.5.24 hat der Darlehensgeber die Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbe- fehl wurde am 17.6.24 zugestellt und am 27.6.24 wurde Rechtsvorschlag ohne Begründung erhoben. Die Darlehensnehmerin wünscht Stundung bis zum 30.10.2024 und Rückzug der Betreibung für diesen Zeitraum. Im Gegenzug verpflichtet sich ihr Ehemann L.________ (Garantiegeber) solidarisch für die Rückzahlung des Rückzahlungsbetrags (inkl. Verzugszinsen gemäss Rückzahlungsvereinbarung) von CHF 4'747'252,- zu haften und übernimmt die Garantie dafür, sowie für allfällige zusätzliche Verzugs- zinsen nach dem 30.10.2024. Darlehensnehmerin und Garantiegeber verpflichten sich, den Darlehensgeber für nachgewiesene Be- treibungs- und Anwaltskosten zu entschädigen sowie den geschuldeten Betrag von CHF 4'747'252,- mit Valuta 30.10.2024 auf das Konto des Darlehensgebers: K.________ bei der H.________ zu über- weisen. 5. Da die Zahlung ausblieb, leitete der Beschwerdegegner gestützt auf den Darlehensvertrag vom 10. Juli 2023, die Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 und die Stundungsver- einbarung vom 11. Juli 2024 beim Betreibungsamt Cham gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 4'747'252.00 nebst Zins zu 20 % seit 30. Oktober 2024. Auf den Zah- lungsbefehl Nr. E.________ vom 7. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin am
4. Dezember 2024 innert Frist Rechtsvorschlag (act. 1/2/4). 6. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdegegner das Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betrei- bungsamtes Cham für CHF 4'314'520.00 nebst Zins zu 20 % seit 30. April 2024 (Vi act. 1). In der Gesuchsantwort vom 28. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflich- tige Abweisung des Gesuchs (Vi act. 7). Die Einzelrichterin am Kantonsgericht stellte diese Eingabe am 2. Mai 2025 dem Beschwerdegegner unter Ansetzung einer Frist von zehn Ta- gen zur freigestellten Vernehmlassung zu, verbunden mit dem Hinweis, dass der Schriften- wechsel geschlossen sei und mit der vorliegenden Fristansetzung kein weiterer Schriften- wechsel angeordnet werde (Vi act. 8). Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 hielt der Beschwerde- gegner an seinen Anträgen fest (Vi act. 9). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12. Juni 2025 innert Frist vernehmen (Vi act. 13).
Seite 6/14 Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht dem Beschwer- degegner in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham provisorische Rechtsöffnung für CHF 4'314'520.00 nebst Zins zu 10 % seit 31. Oktober 2024 (Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 4'000.00 (Ziffer 2). Ferner verpflichtete die Einzelrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'000.00 an den Beschwerdegegner (Ziffer 3; Vi act. 14). 7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug und beantragte die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Ziffer 1). Im Eventual- standpunkt ersuchte sie um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziffer 2), alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners (Ziffer 3; act. 1 S. 2). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 18. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5 S. 2). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. August 2025 vernehmen (act. 8). Erwägungen 1. 1.1 Der Beschwerdegegner machte im Rechtsöffnungsgesuch vom 19. Februar 2025 geltend, statt der im Darlehensvertrag geplanten Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG hät- ten die Parteien den Verzicht auf eine Wandlung und die Rückzahlung des Darlehens an den Gesuchsteller vereinbart. Entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen von 10 % im Gesamtbetrag von CHF 4'314'520.00 bis spätestens am 30. April 2024 zurückzuzahlen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsver- pflichtung nicht nachgekommen sei, habe der Beschwerdegegner im Mai 2024 die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für CHF 4'314'520.00 nebst Zins zu 20 % seit 30. April 2024 eingeleitet. Gegen diesen Zahlungsbefehl habe die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag ohne Begründung erhoben. In der Folge habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner gebe- ten, diese Betreibung zurückzuziehen. Weiter habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerde- gegner mitgeteilt, dass derzeit Verhandlungen zum Abschluss einer Finanzierung laufen wür- den, und versichert, dass das Darlehen inkl. Verzugszinsen innerhalb von zwei Monaten zurückbezahlt werden könne. Der Beschwerdegegner habe sich bereit erklärt, die Rückzahlung des Darlehens für zwei Monate zu stunden, sofern der Ehemann der Beschwerdeführerin der Schuld beitreten und eine solidarische Haftung für die Rückzahlung des Darlehens inkl. Zinsen übernehmen würde. Mit Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 habe sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, CHF 4'747'252.00 (inkl. Verzugszinsen) mit Va- luta 30. Oktober 2024 auf das Konto des Beschwerdegegners zu überweisen. Die Beschwerde- führerin sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Daher habe der Beschwerdegegner im November 2024 erneut ein Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet (vgl. Vi act. 14 S. 2 f.).
Seite 7/14 1.2 In der Gesuchsantwort vom 28. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, der Beschwerdegegner habe bereits mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags von seinem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht, für den Fall, dass die G.________ AG die Kapitalrunde bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen haben und der Ausgabepreis pro neu emittierte Aktie zwischen CHF 10.00 und CHF 12.26 zu liegen kommen werde. Die Be- schwerdeführerin habe sich zudem verpflichtet, spätestens einen Tag nach erfolgter Dar- lehensvalutierung dem Beschwerdegegner eine gültige Abtretungserklärung zu übergeben. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen. Bereits am 10. Juli 2023 habe sie handschrift- lich eine Abtretungserklärung unterzeichnet, womit sie eine bestimmte bzw. bestimmbare Anzahl Namenaktien an der G.________ AG "mit Wirkung zum früheren Zeitpunkt von Ab- schluss der Kapitalrunde A2 und dem 31. Dezember 2023" an den Beschwerdegegner abge- treten habe. Die Kapitalrunde A2 sei im Dezember 2023 zu einem Ausgabepreis von CHF 10.02 durchgeführt worden. Die Kapitalerhöhung sei am 12. Dezember 2023 im Han- delsregister des Kantons Zug eingetragen worden. Die "Suspensivbedingungen" seien frist- gemäss eingetreten, womit die Abtretung ihre volle Wirkung entfaltet habe bzw. die "Wande- lungsaktien" an den Beschwerdegegner übertragen worden seien. Entgegen den Angaben in der Rückzahlungsvereinbarung sei das Darlehen am 31. Dezember 2023 aufgrund der er- folgten Wandlung und Aktienabtretung nicht mehr zur Rückzahlung fällig gewesen (vgl. Vi act. 14 S. 4). 1.3 In der freigestellten Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 hielt der Beschwerdegegner fest, ungeachtet der von ihm beim Abschluss des Darlehensvertrags erklärten Ausübung des Wandlungsrechts sei es nie zur vorgesehenen Übertragung von Stammaktien der G.________ AG gekommen. Die Aktienübertragung (Wandlung des Darlehens) hätte erstens gemäss Art. 6(3) der Statuten der G.________ AG u.a. betreffend die Kapitalerhöhung vom
22. November 2023 die Genehmigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft bedingt. Die Beschwerdeführerin behaupte noch nicht einmal, dass ein entsprechender Beschluss gefasst worden wäre. Zweitens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 11 Abs. 1 des Darlehens- vertrags und dessen Anhang 1 sowie Art. 5(4) der Statuten der G.________ AG darum be- sorgt sein müssen, dass die Übertragung der Aktien durch sie auf den Beschwerdegegner Niederschlag im Aktienregister finde. Der Beschwerdegegner sei indes nie als Aktionär der G.________ AG eingetragen worden. Drittens hätte die Beschwerdeführerin dem Beschwer- degegner gemäss Ziff. 11 Abs. 3 des Darlehensvertrags eine Kopie des abgeänderten Aktio- närbindungsvertrags oder von allen Aktionären unterzeichnete Zustimmungs- und Verzichts- erklärungen zukommen lassen müssen. Dies sei nicht erfolgt und werde von der Beschwer- deführerin auch nicht behauptet (vgl. Vi act. 14 S. 4 f.). 1.4 In der Stellungnahme vom 12. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, die vom Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. Mai 2025 neu vorgetragenen Behauptungen und Beweismittel stellten unzulässige Noven dar (vgl. Vi act. 14 S. 5). 1.5 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdegegners zur Frage der Wandlung des Darlehens durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Ge- suchsantwort veranlasst worden und als direkte Reaktion aufzufassen seien, weshalb diese Tatsachenbehauptungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 229 Abs. 2 ZPO zulässig seien (Vi act. 14 S. 5 zweiter und dritter Spiegelstrich).
Seite 8/14 1.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Angesichts der gültig unterzeichneten und übergebenen Abtretungs- erklärung und der damit erfolgten Abtretung der Aktien der G.________ AG hätte der Be- schwerdegegner damit rechnen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Gegen- leistungspflicht berufen werde, weil er ihr die Wandlungsaktien nicht vorgängig oder Zug um Zug zurückabgetreten habe. Bei sorgfältiger Prozessführung hätte der Beschwerdegegner die entsprechende Einrede der Nichterfüllung der Gegenleistung und das Leistungsverweige- rungsrecht der Beschwerdeführerin antizipieren und sich damit in seinem Rechtsöffnungsbe- gehren auseinandersetzen müssen. Indem die Vorinstanz die in der Replik vorgebrachten unechten Noven des Beschwerdegegners zugelassen habe, habe sie Art. 229 ZPO verletzt. 1.7 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 1.7.1 Nach Art. 229 Abs. 2 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung vorgebracht werden, wenn sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instrukti- onsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit b). Was den Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO betrifft, ist für das summarische Verfahren im Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf, zumal die Parteien im Summarverfahren zu Beginn des Ver- fahrens ohnehin nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen dürfen. Andererseits kön- nen Noven auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, da es der ge- suchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtliche denkbaren Ein- reden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann. Für den Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO ist unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegenpartei kausal veran- lasst wurde. Die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2.1; 5D_90/2022 vom 26. April 2023 E. 4.1). 1.7.2 In der Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 hielten die Parteien fest, das vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 gewährte Darlehen über CHF 4 Mio. sei am 31. Dezember 2023 (Ende der Laufzeit) zur Rückzahlung fällig geworden, nachdem die Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG nicht durchgeführt wor- den sei. In der Folge vereinbarten die Parteien die Rückzahlung des Darlehensbetrags samt Zinsen von CHF 4'314'520.00 per 30. April 2024 und hielten abschliessend fest, diese Rück- zahlungsvereinbarung beinhalte die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Gegenstand dieses Vertrags (act. 1/2/2). Nachdem die Beschwerdeführerin den Darle- hensbetrag nicht termingerecht zurückbezahlt hatte, wurde sie vom Beschwerdegegner be- trieben, worauf sie Rechtsvorschlag erhob. Gemäss der darauf erfolgten E-Mail-Korres- pondenz ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner um Rückzug der Betrei- bung, da sie gerade eine Finanzierung verhandle, die es ihr erlauben würde, den Kredit inkl. Verzugszinsen innert zwei Monaten zurückzuzahlen. Im Gegenzug garantierte ihr Ehemann die Rückzahlung des geschuldeten Betrags bzw. verpflichtete sich zu dessen Rückzahlung
Seite 9/14 (act. 1/2/8 S. 2). In der Folge schlossen die Parteien sowie der Ehemann der Beschwerde- führerin die Stundungsvereinbarung vom 11. Juli 2024, gemäss welcher sich die Beschwer- deführerin und ihr Ehemann verpflichteten, den Beschwerdegegner für nachgewiesene Betreibungs- und Anwaltskosten zu entschädigen sowie den geschuldeten Betrag von CHF 4'74'252.00 mit Valuta 30. Oktober 2024 auf dessen Konto bei der H.________ zu überweisen (act. 1/2/10). 1.7.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich während dieser Zeit nie auf den Standpunkt, das Darle- hen sei am 31. Dezember 2023 aufgrund der erfolgten Wandlung und Aktienabtretung nicht mehr zur Rückzahlung fällig gewesen. Diesen Einwand erhob sie erstmals in der Ge- suchsantwort vom 28. April 2025. Sie änderte damit für den Beschwerdegegner überra- schend ihre Haltung. Der Beschwerdegegner musste nicht mit dieser Kehrtwendung rechnen. Es war ihm daher auch nicht zumutbar, im Rechtsöffnungsgesuch dazu auf Vorrat Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat damit die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners, wonach es ungeachtet der beim Abschluss des Darlehensvertrags erklärten Ausübung des Wandlungsrechts nie zur vorgesehenen Übertragung von Stammaktien der G.________ AG gekommen sei, im Lichte von Art. 229 Abs. 2 ZPO zu Recht als zulässig erklärt. Im Übrigen ist dieser Einwand der Beschwerdeführerin – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch ohne Berücksichtigung der in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2025 vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen nicht glaubhaft. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Beschwerdegegner habe sich in seinen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren nie auf den Darlehensvertrag vom 10. Juli 2023 als Rechtsöffnungstitel gestützt, sondern provisorische Rechtsöffnung für den Rückzahlungsbe- trag gemäss Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 in Höhe von CHF 4'314'520.00 nebst Verzugszins von 20 % seit 30. April 2025 verlangt und sich dabei auf die Stundungs- vereinbarung vom 11. Juli 2024 als Rechtsöffnungstitel berufen. Die Beschwerdeführerin habe in der Gesuchsantwort geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner damit die Ver- handlungsmaxime verletzt habe und seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe erwogen, dass der unterzeichnete Darlehensvertrag in Verbindung mit der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG für die darin ausgewiesene Darlehensschuld von CHF 4'314'520.00 inkl. Zin- sen darstelle, ohne dass dies vom Beschwerdegegner vorgebracht worden sei. Auch wenn der Richter von Amtes wegen prüfen müsse, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliege, bedeute das nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Bewei- sen forschen müsse. Vielmehr habe der Richter zu prüfen, ob der vorgelegte Titel zur provi- sorischen Rechtsöffnung berechtigte. Die Beschwerdeführerin rüge daher eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO. 2.2 Im Zahlungsbefehl Nr. E.________ vom 7. November 2024 werden als Forderungsurkunden der Darlehensvertrag vom 10. Juli 2023, die Rückzahlungsvereinbarung vom 7. März 2024 und die Stundungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 aufgeführt. Im Rechtsöffnungsgesuch vom
19. Februar 2025 schilderte der Beschwerdegegner die Prozessgeschichte einlässlich und nahm dabei Bezug auf die vier vorerwähnten Urkunden, die er allesamt einreichte (Vi act. 1 S. 2 ff., act. 1/2/2, 1/2/4 f. und 1/2/10). Mit dem Darlehensvertrag, der Rückzahlungs- sowie der Stundungsvereinbarung legte der Beschwerdegegner sämtliche Urkunden vor, die als
Seite 10/14 Rechtsöffnungstitel in Frage kommen. Die Vorinstanz war daher ohne Weiteres in der Lage, von Amtes wegen zu prüfen, ob eine durch Unterschrift bekräftige Schuldanerkennung vor- liegt, die auch aus einer Mehrzahl von Urkunden bestehen kann (Staehelin, Basler Kommen- tar, 3. A 2021, Art. 82 SchKG N 15 und Art. 84 SchKG N 50 f.). Es schadet dem Beschwer- degegner daher nicht, dass er sich im Rechtsöffnungsgesuch bei seinen rechtlichen Aus- führungen lediglich auf die Stundungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel berief (Vi act. 1 Rz 21). Hinzu kommt, dass die auf dem Darlehensvertrag und der Rückzahlungsvereinba- rung beruhende Stundungsvereinbarung zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, nach- dem sich der Einwand der Beschwerdeführerin, das Darlehen sei durch Wandlung in Aktien der G.________ AG untergegangen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als nicht glaub- haft erweist. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner Folgendes vor: 3.1.1 Die Vorinstanz habe erwogen, dass die Beschwerdeführerin die Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG wie auch die Übertragung der entsprechenden Anzahl Aktien an den Beschwerdegegner lediglich behauptet und nicht durch Urkunden untermauert habe. So habe es die Beschwerdeführerin insbesondere unterlassen, eine Kopie des Aktienregisters, welche den Beschwerdegegner als Aktionär der G.________ AG ausweise, einzureichen. Diese Feststellungen seien offensichtlich falsch. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Gesuchsantwort gestützt auf Ziffer 7 Abs. 2 des Dar- lehensvertrags nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner bereits bei Abschluss dieses Vertrags unwiderruflich sowie aufschiebend bedingt die Wandlung des valutierten Darlehens in Aktien der G.________ AG erklärt habe, für den Fall, dass die G.________ AG die Kapital- runde bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen haben und der Ausgabepreis pro neu emittierter Aktie zwischen CHF 10.00 und CHF 12.26 zu liegen kommen werde. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie dem Beschwerdegegner noch am selben Tag (d.h. am 10. Juli 2023) vereinbarungsgemäss eine gültig unterzeichnete Abtretungser- klärung für 326'296 Namenaktien der G.________ AG übergeben habe "mit Wirkung zum früheren Zeitpunkt von Abschluss der Kapitalrunde A2 und dem 31. Dezember 2023" wobei die Anzahl übertragener Aktien bestimmbar und in Abhängigkeit vom Aktienkurs neu berech- net werden könnte. Gestützt auf die öffentliche Urkunde betreffend die Beschlüsse der aus- serordentlichen Generalversammlung der G.________ AG vom 22. November 2023 und den Handelsregisterauszug über die Gesellschaft vom 28. April 2025 habe die Beschwerdeführe- rin sodann dargelegt, dass die beiden Suspensivbedingungen (Abschluss der Kapitalrunde vor dem 31. Dezember 2023 und Ausgabepreis pro neu ausgegebene Aktie zwischen CHF 10.00 und CHF 12.26) eingetreten seien. Sie habe geltend gemacht, dass die Aktienab- tretung dadurch ihr volle Wirkung entfaltet habe bzw. die Wandlungsaktien an den Be- schwerdegegner übertragen worden seien. Massgebend für das vorliegende Rechtsöff- nungsverfahren sei nicht, dass der Beschwerdegegner von der G.________ AG als Aktionär anerkannt werde, sondern dass die Beschwerdeführerin das Verfügungsgeschäft hinsichtlich der Wandlungsaktien mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen habe. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin auch nie behauptet, dass der Verwaltungsrat der G.________ AG der Übertragung der Wandlungsaktien zugestimmt habe oder der Beschwerdegegner im Ak- tienbuch der Gesellschaft eingetragen worden sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwer-
Seite 11/14 degegner hinsichtlich der Wandlungsaktien nicht Aktionär der G.________ AG geworden sei. Hingegen habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass die genannten Punkte keine auf- schiebenden Bedingungen für die Aktienabtretung darstellen würden und auch keine Gültig- keitsvoraussetzungen für eine Aktienabtretung im Sinne eines Übertragungs- bzw. Verfü- gungsgeschäfts seien. 3.1.2 Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz folge und davon ausgehe, dass die Wandlung nicht vollzogen worden sei, sei zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits im Darlehensvertrag vereinbart hätten, dass die Rückzahlung des Darle- hens nur "Zug um Zug gegen Rückgabe der Abtretungserklärung" zu erfolgen habe. Die Be- schwerdeführerin verfüge damit über ein Leistungsverweigerungsrecht, solange es der Be- schwerdegegner unterlasse, die Rückgabe der Abtretungserklärung bzw. die Rückabtretung der Wandlungsaktien vorzunehmen. 3.2 Der Darlehensvertrag und die Abtretungserklärung vom 10. Juli 2023 enthalten folgende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin: 3.2.1 In Ziffer 11 Abs. 1 des Darlehensvertrags verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, dem Be- schwerdegegner bis spätestens eine Woche vor der Übertragung der Wandlungsaktien einen zufriedenstellenden schriftlichen Nachweis vorzulegen, wonach sie unbeschränkte und unbe- lastete Eigentümerin von mindestens 326'296 Stammkapitalaktien der G.________ AG ist und das uneingeschränkte Recht hat, diese Aktien im Fall einer Wandlung gemäss diesem Vertrag an den Beschwerdegegner zu übertragen und alle notwendigen Zustimmungen für diesen Übertrag erhalten hat (Eigentums- und Verfügungsnachweis). Zudem verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, die Eintragung des Beschwerdegegners im Aktienregister zu vollziehen. 3.2.2 In Ziffer 11 Abs. 3 des Darlehensvertrags verpflichtete sich die Beschwerdeführerin überdies, dafür zu sorgen, dass der bestehende Aktionärbindungsvertrag unter den Aktionären der Gesellschaft bis spätestens am 31. Dezember 2023 so abgeändert sein wird, dass sie be- rechtigt ist, ihre Aktien der Gesellschaft mit dem Wandlungsrecht des Beschwerdegegners zu belasten und die Wandlungsaktien im Fall einer Wandlung an den Beschwerdegegner zu übertragen, so wie dies in diesem Vertrag vorgesehen ist. Alternativ wurde die Beschwerde- führerin ermächtigt, Zustimmungs- und Verzichtserklärungen aller anderen Aktionäre der Ge- sellschaft einzuholen, mit welchen diese die Belastung der Aktien der Beschwerdeführerin mit dem Wandlungsrecht des Beschwerdegegners genehmigen und auf ihre Vorkaufs- und sonstigen Rechte im Fall der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Beschwerdegegner verzichten. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, dem Beschwerdegegner bis spätes- tens am 31. Dezember 2023 eine Kopie des so abgeänderten, von allen Aktionären der Ge- sellschaft unterzeichneten Aktionärbindungsvertrags oder die von allen Aktionären unter- zeichneten Zustimmungs- und Verzichtserklärungen zukommen zu lassen. 3.2.3 In der Abtretungserklärung vom 10. Juli 2023 wurde schliesslich festgehalten, dass diese Aktienabtretung entsprechend des gültigen Aktionärbindungsvertrags von den Aktionären bzw. mit Zustimmung aller Aktionäre und vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt worden sei und die Beschwerdeführerin dafür Sorge tragen werde, dass die Aktien mit dem Beschwerdegegner als neuem Eigentümer ins Aktienregister eingetragen werden.
Seite 12/14 3.3 Daraus erhellt, dass nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien die Wandlung nur dann gültig vollzogen ist, wenn der Beschwerdegegner von der G.________ AG als Aktionär der Wandlungsaktien anerkannt worden ist. Auch wenn der Eintrag im Aktienbuch bloss de- klaratorische Wirkung hat, ist die Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft auf- grund von Art. 685c Abs. 1 OR für den Übergang des Eigentums an den Titeln nicht kotierter vinkulierten Namenaktien – wie denjenigen der G.________ AG – massgebend. Fehlt die er- forderliche Zustimmung bleibt die Übertragung vinkulierter, nicht kotierter Namenaktien rechtsunwirksam und geht entsprechend der Einheitstheorie kein Mitgliedschafts- oder Ver- mögensrecht auf den Erwerber über (du Pasquier/Wolf, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 685a OR N 4 f., Art. 685c OR N 2 und Art. 686 N 4 f. OR). Vorliegend ist unbestritten, dass die G.________ AG ihre Zustimmung zur Übertragung der Wandlungsaktien an den Be- schwerdegegner nicht erteilt hat. Die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte an diesen Aktien wurden damit nicht auf den Beschwerdegegner übertragen. Demnach blieb die Abtretungser- klärung wirkungslos. Die Wandlung wurde damit – wie der Beschwerdegegner im Rechtsöff- nungsgesuch zu Recht vorbrachte – nicht vollzogen. Dementsprechend besteht auch kein Grund, die Rückzahlung des Darlehens von einer "Rückabtretung" der Wandlungsaktien bzw. der Aushändigung der Abtretungsurkunde abhängig zu machen. Der entsprechende Passus in Ziffer 6 des Darlehensvertrags erweist sich offenkundig als zwecklos, nachdem die Abtre- tungsurkunde – wie erwähnt – keine Rechtswirkungen entfaltete. 3.4 Im Übrigen ist die Verpflichtung gemäss Ziffer 6 des Darlehensvertrags zur Rückgabe der Abtretungsurkunde auch aus einem anderen Grund unbeachtlich. In der Rückzahlungsvereinbarung hielten die Parteien fest, das "Darlehen war am 31. De- zember 2023 (Ende der Laufzeit) zur Rückzahlung fällig, nachdem die Wandlung des Dar- lehens in Aktien der G.________ AG nicht durchgeführt wurde." Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich daher, "den Gesamtbetrag von Darlehen zuzüglich Zinsen von CHF 4'314'520,- (Rückzahlungsbetrag) mit Valuta 30.4.2024 […] zurückzuzahlen." Weiter hielten die Parteien fest, diese "Rückzahlungsvereinbarung beinhaltet die vollständige Ver- einbarung zwischen den Parteien über den Gegenstand dieses Vertrages" (act. 1/2/2). In der Stundungsvereinbarung, in welcher auf den Darlehensvertrag und die Rückzahlungsverein- barung Bezug genommen wurde, verpflichtete sich die Beschwerdeführerin sodann, den ge- schuldeten Betrag von nunmehr CHF 4'747'252.00 mit Valuta 30. Oktober 2024 auf das Kon- to des Beschwerdegegners zu überweisen. In beiden Vereinbarungen machte die Beschwer- deführerin damit die Rückzahlung des Darlehens weder von der Rückgabe der Abtretungser- klärung abhängig noch verlangte sie die "Rückabtretung" der Wandlungsaktien. Vielmehr verpflichtete sie sich jeweils vorbehaltlos zur Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbe- trags samt Zinsen. Die Parteien haben damit in Abänderung von Ziffer 6 des Darlehensver- trags darauf verzichtet, dass die Rückzahlung des Darlehens von der Rückgabe der Abtre- tungserklärung abhängig zu machen. Angesichts der übereinstimmenden Feststellung in der Rückzahlungsvereinbarung, wonach die Wandlung des Darlehens in Aktien der G.________ AG nicht durchgeführt wurde, ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin, ihr stehe ein Leis- tungsverweigerungsrecht wegen unterlassener "Rückabtretung" der Wandlungsaktien zu, wi- dersprüchlich und demnach treuwidrig. Er verdient keinen Rechtsschutz.
Seite 13/14 4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham zu Recht provisorische Rechtsöffnung für CHF 4'314'520.00 nebst Zins erteilt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ferner ist sie antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Nach Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für einen ge- richtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO) – d.h. für Ent- scheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO) – bei einem Streitwert über CHF 1 Mio. CHF 500.00 bis CHF 4'000.00. Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im vor- liegenden Verfahren beträgt der Streitwert CHF 4'314'520.00. Angesichts dessen und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt sich eine Gebühr von CHF 6'000.00. 5.2 Nach Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 AnwT beträgt das Grundhonorar bei vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster In- stanz bei einem Streitwert von CHF 4'314'520.00 rund CHF 63'760.00. Dieses Honorar ist aufgrund der vorliegenden Streitigkeit im summarischen Verfahren auf einen Fünftel, d.h. auf CHF 12'752.00, zu reduzieren (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 6 AnwT). Für Rechts- mittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 AnwT). Daher ist eine weitere Reduktion um einen Drittel auf rund CHF 8'500.00 angezeigt. Dazu ist die Auslagenpauschale von 3 % hinzu- zurechnen (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 2 AnwT). Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie vom Beschwerdegegner nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Weisung der Justiz- verwaltungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). Das Honorar für das Beschwerdeverfahren ist damit auf CHF 8'755.00 festzusetzen.
Seite 14/14 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 6'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 2'000.00 stellt die Gerichtskasse Rech- nung. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren mit CHF 8'755.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 168) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: